1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinszweck 1.1 Der am 08.11.1968 gegründete Sportverein „SV Michelsdorf e.V.“ mit Sitz in Michelsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 1.2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Erhalt von Sportanlagen, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 1.3 Der Verein ist Mitglied beim BLSV und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cham eingetragen. Die Vereinsfarben sind lila-weiß. 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2. Gemeinnützigkeit 2.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.5 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden. 2.6 Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 3. Organe des Vereins 3.1 Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Aushängekästen des Vereins und in der örtlichen Presse. Zwischen der Bekanntmachung und der Versammlung muß eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen. 3.2 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Dabei kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich eingereicht wurden, es sei denn, daß die Versammlung die Dringlichkeit des Antrags mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit anerkennt. Weiterhin ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungs- änderungen erforderlich. Ansonsten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3.3 Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendrates und des Jugendwartes sind alle jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3.4 Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind: 3.5 Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts, des Kassenprüfberichtes und die Entlastung des Vorstands. 3.6 Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge, sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. 3.7 Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie der einzelnen Abteilungsleiter findet alle 2 Jahre statt. 3.8 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes einberufen, soweit es im Vereinsinteresse notwendig ist. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. 4. Leitung des Vereins 4.1 Der Vereinsvorstand besteht aus: 4.1.1 dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier und dem 1. und 2. Schriftführer 4.1.2 dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand, sowie den Leitern der einzelnen Abteilungen, dem Jugendwart, den Beisitzern und den Kassenprüfern. 4.1.3 sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendrat, Fußballausschuß, Frauenausschuß usw. ) 4.2 Dem erweiterten Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für: 4.2.1 die Bewilligung von Ausgaben von mehr als 500 Euro, mit der Ausnahme von bereits in der Jahreshauptversammlung beschlossenen Baumaßnahmen, bestehenden Versicherungen sowie lfd. Rechnungen zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebs. Darunter entscheidet der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Kassier. 4.2.2 die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen. 4.2.3 die Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern 4.2.4 alle Entscheidungen soweit Vereinsinteressen berührt werden. 4.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. sowie der 2.Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. 4.4 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. 4.5 Der 1. Kassier trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Der Kassier hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. 4.6 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. 5. Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung 5.1 Der Verein setzt sich zusammen aus 5.1.1 ordentlichen Mitgliedern 5.1.2 jugendlichen Mitgliedern 5.1.3 Ehrenmitgliedern 5.2 Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind entweder Sport ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder. 5.3 Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 5.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit einstimmigem Beschluß der erweiterten Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 5.5 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. 5.5.1 Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins, sowie der Verbände und den Vorschriften seiner Abteilung. 5.5.2 Bei minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. 5.5.3 Die Beitrittserklärung wird erst wirksam, wenn der Bewerber die laufenden Beiträge entrichtet hat. 5.6 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Beitrittserklärungen ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. In diesem Fall ist die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 5.7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. 5.7.1 Den Austritt kann ein Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende jeden Quartals erklären. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten. 5.7.2 Der Ausschluß kann erfolgen: 5.7.2.1 bei unehrenhaftem oder unsportlichen Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. 5.7.2.2 bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes oder gegen die Vereinsdisziplin. 5.7.2.3 bei vereinsschädigendem Verhalten. 5.7.2.4 wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig ist und bereits gemahnt wurde. Als Mahnung gilt auch eine allgemeine Zahlungsaufforderung. 5.7.3 Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dieser Entscheidung über den Ausschluß kann das betroffenen Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muß schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Ausschlußentscheidung an den Vorstand erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet die erweiterte Vorstandschaft dann endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 5.8 Mit dem Austritt oder Ausschluß erlischt die Mitgliedschaft. Das ausscheidende Mitglied hat sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände und Unterlagen des Vereins herauszugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Eine Erstattung von Beiträgen, die vor dem Austritt bzw. Ausschluß fällig waren erfolgt nicht. 5.9 Allen Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins, mit Ausnahme besonderer Regelungen, zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten. 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen: 6.1.1 Verweis 6.1.2 Geldstrafe bis zu 50 Euro 6.1.3 Disqualifikation bis zu einem Jahr 6.1.4 Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen 6.1.5 Ausschluß aus dem Verein 6.2 Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 7. Auflösung des Vereins 7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. 7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cham, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 8. Salvatorische Klausel 8.1 Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von verfolgten Ziel möglichst nahe kommt. 9. Inkrafttreten der Satzung 9.1 Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2009 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Satzung
SV Michelsdorf e.V. 1968