Satzung des SV Michelsdorf
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinszweck
1.1
Der
am 08.11.1968 gegründete Sportverein „SV Michelsdorf e.V.“ mit Sitz in
Michelsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Erhalt von
Sportanlagen, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht.
1.3
Der
Verein ist Mitglied beim BLSV und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Cham eingetragen. Die Vereinsfarben sind lila-weiß.
1.4
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2
Gemeinnützigkeit
2.1
Die Vereins- und
Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
2.2
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5
Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den
Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.
2.6
Die Vorstandschaft ist
ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
3
Organe des Vereins
3.1
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand unter Veröffentlichung in den Aushängekästen des Vereins und in
der örtlichen Presse. Zwischen der Bekanntmachung
und der Versammlung muß eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.
3.2
Die
Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig. Dabei kann nur über Anträge abgestimmt werden, die
mindestens zwei Tage vorher schriftlich eingereicht wurden, es sei denn, daß
die Versammlung die Dringlichkeit des Antrags mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit
anerkennt. Weiterhin ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder bei Satzungs- änderungen erforderlich. Ansonsten
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die gefaßten Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
3.3
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendrates und
des Jugendwartes sind alle jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt. Wählbar
ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.4
Die
Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der
Beratung sind:
3.5
Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts, des
Kassenprüfberichtes und die Entlastung des Vorstands.
3.6
Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge, sowie die Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages.
3.7
Die
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie der einzelnen
Abteilungsleiter findet alle 2 Jahre statt.
3.8
Eine
außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes
einberufen, soweit es im Vereinsinteresse notwendig ist. Der Vorstand ist
zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn
wenigstens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
beantragt.
4.
Leitung des Vereins
4.1
Der Vereinsvorstand besteht aus:
4.1.1
dem
engeren Vorstand, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier
und dem 1. und 2. Schriftführer
4.1.2
dem
erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand, sowie den Leitern der
einzelnen Abteilungen, dem Jugendwart, den Beisitzern und den Kassenprüfern.
4.1.3
sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden Spiel-
und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen
Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B.
Jugendrat, Fußballausschuß, Frauenausschuß usw. )
4.2
Dem
erweiterten Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere
ist er zuständig für:
4.2.1
die
Bewilligung von Ausgaben von mehr als 500 Euro, mit der Ausnahme von bereits
in der Jahreshauptversammlung beschlossenen Baumaßnahmen, bestehenden
Versicherungen sowie lfd. Rechnungen zur Aufrechterhaltung des
Wirtschaftsbetriebs. Darunter entscheidet der 1. Vorsitzende gemeinsam mit
dem
1. Kassier.
4.2.2
die
Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der
Mitgliederversammlungen.
4.2.3
die
Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern
4.2.4
alle Entscheidungen soweit Vereinsinteressen berührt werden.
4.3
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden vertreten. Der 1. sowie der 2.Vorsitzende ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
4.4
Der
1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die
Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage
der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es
beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der
Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt in besonderen Fällen auch
andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer
beizuwohnen.
4.5
Der
1. Kassier trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Der
Kassier hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
4.6
Den
übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die
sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
5
Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
5.1
Der
Verein setzt sich zusammen aus
5.1.1
ordentlichen Mitgliedern
5.1.2
jugendlichen Mitgliedern
5.1.3
Ehrenmitgliedern
5.2
Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind
entweder Sport ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.
5.3
Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
5.4
Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein oder den Sport im allgemeinen
erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit
einstimmigem Beschluß der erweiterten Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
5.5
Der
Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung.
5.5.1
Mit
der Beitrittserklärung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den
Ordnungen des Vereins, sowie der Verbände und den Vorschriften seiner
Abteilung.
5.5.2
Bei
minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
nachzuweisen.
5.5.3
Die
Beitrittserklärung wird erst wirksam, wenn der Bewerber die laufenden
Beiträge entrichtet hat.
5.6
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt,
Beitrittserklärungen ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. In diesem Fall
ist die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
5.7
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
5.7.1
Den
Austritt kann ein Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende jeden
Quartals erklären. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den
Vorstand zu richten.
5.7.2
Der
Ausschluß kann erfolgen:
5.7.2.1
bei unehrenhaftem oder
unsportlichen Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
5.7.2.2
bei groben Verstößen
gegen die Ziele des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes oder gegen die
Vereinsdisziplin.
5.7.2.3
bei vereinsschädigendem
Verhalten.
5.7.2.4
wenn ein Mitglied länger
als 6 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig ist und bereits gemahnt
wurde. Als Mahnung gilt auch eine allgemeine Zahlungsaufforderung.
5.7.3
Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm Gelegenheit
zu einer Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der
Vorstand. Dieser Entscheidung über den Ausschluß kann das
betroffenen Mitglied widersprechen. Der
Widerspruch muß schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung
der Ausschlußentscheidung an den Vorstand erfolgen. Über den Ausschluß
entscheidet die erweiterte Vorstandschaft dann endgültig. Bis zur
endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg
ist ausgeschlossen.
5.8
Mit
dem Austritt oder Ausschluß erlischt die Mitgliedschaft. Das ausscheidende
Mitglied hat sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände und
Unterlagen des Vereins herauszugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft
befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Eine
Erstattung von Beiträgen, die vor dem Austritt bzw. Ausschluß fällig waren
erfolgt nicht.
5.9
Allen
Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins, mit Ausnahme
besonderer Regelungen, zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in
allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der
technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Wegen
Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt,
folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
6.1.1
Verweis
6.1.2
Geldstrafe bis zu 50 Euro
6.1.3
Disqualifikation bis zu einem Jahr
6.1.4
Ein
zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlagen
6.1.5
Ausschluß aus dem Verein
6.2
Der
Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
7
Auflösung des Vereins
7.1
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung
über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
7.2
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cham, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
8
Salvatorische Klausel
8.1
Ist
oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt
der übrige Teil der Satzung unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem
von verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
9
Inkrafttreten der Satzung
9.1
Die
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2009 geändert und
in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderungen treten mit der
Eintragung im Vereinsregister in Kraft.